Wer muss für die Reinigung des Oberlichts aufkommen?

Ich besitze die zweitoberste Wohnung in einem vierstöckigen Mehrfamilienhaus. Die oberste Wohnung wird unter anderem durch ein Oberlicht auf dem Dach erhellt. Es kann nur von einem Reinigungsinstitut mit professioneller Ausrüstung gereinigt werden. Der Eigentümer der Dachwohnung vertritt nun die Meinung, die Stockwerkeigentümergemeinschaft müsse die Reinigungskosten tragen. Ich selber bin der Ansicht, er müsse selber dafür aufkommen. Wer hat recht?

Sie. Zwar handelt es sich bei Oberlichtern wie bei allen Fenstern um Teile der Gebäudehülle. Für deren Werterhalt ist grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft als Ganzes zuständig, weil davon alle Eigentümer profitieren. Deshalb müssen Reparaturen an solchen Teilen auch von allen gemeinsam (im Verhältnis ihrer Wertquoten) getragen werden. Hier geht es aber nicht um den Werterhalt, sondern um eine Reinigung, die nur dem Besitzer der obersten Wohnung nützt. Mehr Licht in der Wohnung und ein besserer Durchblick nach draussen dienen nur ihm allein. Dies ist gemäss Artikel 712h Absatz 3 des Zivilgesetzbuches bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Sprich: Der betreffende Eigentümer muss für die Reinigung des Oberlichts allein aufkommen.

Das gilt erst recht, wenn das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Fenster dem Sonderrecht der einzelnen Wohnungseigentümer zuweist. Solche Klauseln sind laut herrschender Lehrmeinung eigentlich unzulässig, kommen in der Praxis aber häufig vor.