Gegen die Airline vorgehen oder gegen den Veranstalter?

Wir waren auf einer luxuriösen Pauschalreise samt Kreuzfahrt. Als wir für den Rückflug einchecken wollten, wurde uns gesagt, der Flug sei annulliert worden und wir könnten erst zehn Stunden später heimreisen. Unseres Wissens schuldet uns die Airline deshalb eine Entschädigung von 600 Euro pro Person gemäss EU-Recht. Haben wir zusätzlich auch vom Reiseveranstalter eine Preisminderung zugut?

Nein. Es ist zwar richtig, dass bei einer Pauschalreise – also einer Kombination von Flug und Hotel oder Flug und Kreuzfahrt – zwei verschiedene Ansprüche infrage kommen: einer gegenüber der Fluggesellschaft, gestützt auf die Passagierrechte-Verordnung der EU, und einer gegenüber dem Veranstalter, gestützt auf das Schweizer Pauschalreisegesetz. Diese Ansprüche lassen sich aber nicht kumulieren. Das heisst, Sie müssen sich für eine Variante entscheiden – am besten natürlich für die günstigere. Im Normalfall haben Reisende vom Reiseveranstalter weniger zugut als von der Airline. Denn laut der sogenannten Frankfurter Tabelle, an der sich auch hiesige Veranstalter orientieren, stehen ihnen ab 4 Stunden Verspätung für jede weitere Stunde nur 5 Prozent des anteiligen Reisepreises für einen Tag zu. Konkret: Angenommen, Sie hätten pro Person 6000 Franken bezahlt für zwei Wochen, also 500 Franken pro Tag (An- und Abreisetage zählen nicht). 5 Prozent davon wären 25 Franken, mal 6 (10 Stunden Verspätung abzüglich 4 Stunden Toleranz) ergäben bloss 150 Franken – also deutlich weniger als die 600 Euro für den verspäteten Langstreckenflug, welche Ihnen die Airline zahlen muss.