Beispiel Fall C

Der Mieter eines Zweifamilienhausteils erhielt von seiner Vermieterin nach fünf Jahren die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Beim Auszug entstand ein Streit über die Schlussabrechnung. Die Vermieterin verlangte darin über 2’000 Franken für angebliche Schäden an Haus und Garten, unter anderem für einen Strauch, der im Winter erfroren war. Vor allem aber war sie nicht bereit, etwas für den 5’000-fränkigen Sisal-Teppich zu zahlen, den der Mieter kurz nach seinem Einzug im obersten Stock des Hausteils durch ein Fachgeschäft hatte verlegen lassen.

Doch der Mieter hatte Glück: Aus der damaligen E-Mail-Korrespondenz mit der Vermieterin ging klar hervor, dass sie mit dem Verlegen des Teppichs einverstanden war. Und für solche Fälle sagt Artikel 260a des Obligationenrechts, dass dem Mieter eine Entschädigung zusteht. Deren Höhe hängt von der üblichen Lebensdauer des fraglichen Gegenstands ab. Bei Sisal-Teppichen sind es gemäss der paritätischen Lebensdauertabelle von Hauseigentümer- und Mieterverband zehn Jahre. Nach fünf Jahren hatte der Mieter somit Anspruch auf die Hälfte des damals bezahlten Preises – also auf 2’500 Franken.

Eine genaue Prüfung der von der Vermieterin aufgelisteten Schäden ergab, dass nur rund ein Viertel ihrer Forderung gerechtfertigt war. Nach einem längeren Briefwechsel und einer Sitzung mit dem Anwalt der Vermieterin einigte man sich auf 550 Franken. Anstatt 2’000 Franken zu bezahlen, erhielt der Mieter somit von der Vermieterin unter dem Strich fast 2’000 Franken. Trotzdem empfahl meinHausjurist dem Kunden, für die Zukunft eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen.