Beispiel Fall B

Der Inhaber eines kleinen Handwerksbetriebs erkundigte sich bei meinHausjurist, ob er einem Angestellten den Lohn kürzen könne, weil dieser seinen Lieferwagen zu Schrott gefahren habe. Der Mitarbeiter hatte während der Fahrt mit dem Handy telefoniert und einen Unfall mit Totalschaden verursacht (wobei glücklicherweise niemand verletzt wurde). Für den Sachschaden von rund 20’000 Franken hatte der Betrieb keine Vollkaskoversicherung.

Die Haftung des Arbeitnehmers hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa Grösse des Verschuldens, Betriebsrisiko, Höhe des Lohnes etc. Nach einer Faustregel haften Angestellte mit maximal drei Monatslöhnen, sofern sie einen Schaden grobfahrlässig verursacht haben. Bei mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung geringer oder entfällt ganz.

Aufgrund der Auskunft von meinHausjurist verlangte der Betriebsinhaber von seinem Mitarbeiter zwei Monatslöhne als Schadenersatz. Dieser weigerte sich zu zahlen und schaltete seine Rechtsschutzversicherung ein. Nach zähen Verhandlungen einigte man sich darauf, dass der Arbeitnehmer seinem Chef eineinhalb Monatslöhne oder 9’000 Franken zahlt. Diese werden ihm in Raten vom Lohn abgezogen. MeinHausjurist verfasste die entsprechende Vereinbarung.