Beispiel Fall A

Eine Flugpassagierin traf erst mit eintägiger Verspätung am Zielort ein, weil die Airline ihren Langstreckenflug annulliert hatte. Die Kundin verlangte daher von der Airline die 600 Euro, die ihr gemäss der auch in der Schweiz gültigen EU-Verordnung über die Fluggastrechte zustehen. Davon wollte die Airline jedoch nichts wissen, weil der Grund für die Annullierung eine defekte Türe gewesen sei, also ein aussergewöhnlicher Umstand.

Bei meinHausjurist erfuhr die Passagierin, dass das so nicht stimmt. Aussergewöhnlich sind nach der Gerichtspraxis nur Vorkommnisse, die ausserhalb der betrieblichen Sphäre der Airline liegen und von ihr nicht zu beherrschen sind, wie zum Beispiel stürmisches Wetter. MeinHausjurist riet der Passagierin daher, nicht aufzugeben, und half ihr beim weiteren Vorgehen. Letztlich erhielt die Frau ihre Entschädigung doch noch.