Stockwerkeigentum

Das Stockwerkeigentum ist im Gesetz nur rudimentär geregelt. Mindestens ebenso wichtig sind Reglement und Hausordnung der Gemeinschaft. Darin dürfen die gesetzlichen Regeln ergänzt und – sofern sie nicht zwingend sind – abgeändert werden.

Viele Stockwerkeigentümer überschätzen ihre Rechte. Sie sind Miteigentümer der Liegenschaft und haben ein Nutzungsrecht an ihrer Wohnung. Auf eigene Faust dürfen sie lediglich innerhalb der eigenen vier Wände tätig werden, und auch das nur, sofern keine gemeinschaftlichen Teile wie tragende Mauern tangiert sind. Der Rest des Hauses, von der Tiefgarage über das Treppenhaus bis zur Fassade, gehört allen zusammen.

Die meisten Unsicherheiten bestehen bei diesen Fragen:

  • Kann ein Wohnungseigentümer allein handeln und oder braucht er die Zustimmung der Gemeinschaft?
  • Wer trägt die Reparaturkosten eines bestimmten Gebäudeteils (z.B. Fenster, Balkon)?
  • Wie werden die Unterhalts- und Betriebskosten verteilt?
  • Was beinhaltet ein Sondernutzungsrecht?
  • Ist ein Erneuerungsfonds obligatorisch?
  • Kann ein Eigentümer aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden?
  • Welches Stimmenmehr braucht es für einen Beschluss der Eigentümerversammlung?
  • Ist ein Versammlungsbeschluss anfechtbar?

MeinHausjurist gibt dazu gern Auskunft und hilft, Konflikte unter Wohnungseigentümern zu vermeiden oder zu lösen.

Haben Sie Fragen dazu? Kontaktieren Sie mich ungeniert.

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